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20.11.2024 - Wartungsarbeiten DEMIS: Am 21.11.2024 finden in der Zeit von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr Wartungsarbeiten am DEMIS System statt.
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16.11.2024 - behoben - Störung Versichertenstammdatenmanagement ITS Care:
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Telematikinfrastruktur in Krankenhäusern

Krankenhaus & TI

Das Krankenhaus. Nirgendwo werden täglich mehr Menschen gleichzeitig aufgenommen, untersucht, behandelt, versorgt und entlassen. Und nirgendwo sonst kann die Telematikinfrastruktur mehr Menschen gleichzeitig unterstützen. Im Krankenhaus zeigt sich besonders deutlich, wie TI-Anwendungen die Anamnese erleichtern und evidenzbasierte Therapien stärken.  

Die Zeit für den Anschluss an die TI sowie die Aufrüstung der bestehenden IT-Infrastruktur ist nicht nur aus technischer Sicht gekommen. Auch finanzielle Förderungen begünstigen den Schritt in Richtung Digitalisierung.

Auf dem Weg zur Klinik digital: das Krankenhauszukunftsgesetz

"Informationstechnische Ausstattung", "robotikbasierte Anlagen", "telemedizinische Strukturen" - zentrale Stichworte, die die Stoßrichtung des  Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) klar vorgeben. Am 29.10.2020 in Kraft getreten, regt das KHZG die umfassende Digitalisierung der Kliniken des Landes an. Primäres Ziel des bundesweiten Investitionsprogramms sind der Aufbau von zeitgemäßen Notfallkapazitäten und sicheren digitalen Strukturen, die auf zukunftsfesten IT-Lösungen basieren. 

Als hochsicheres Hightechnetz des deutschen Gesundheitswesens hilft die Telematikinfrastruktur, eben diese Vorgaben zu erfüllen. So sind dank der TI bspw. für die (Notfall-)Versorgung wichtigen Informationen stets sekundenschnell bei der Hand. Unabhängig davon profitieren Mensch und Medizin im weiteren Klinikalltag gleichermaßen von TI-Anwendungen wie der elektronischen Patientenakte, dem Notfalldaten-Management und der Kommunikation im Medizinwesen

Den Wandel zur "digitalen Klinik" muss der stationäre Sektor allerdings nicht allein finanzieren. Hierfür stehen Mittel aus Krankenhauszukunftsfonds und  TI-Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung. 

Krankenhauszukunftsfonds: Vorgaben, Fristen und Finanzen 

Für die Förderung von Digitalisierungsvorhaben ist insbesondere die Einhaltung der folgenden Punkte relevant:

Gesetzliche Vorgaben
Um Mittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds zu erhalten, müssen die Digitalisierungsprojekte der Krankenhäuser eine Reihe von gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Dazu gehören § 19 Absatz 2 und 3 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) sowie § 14a Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG).  Hier steht neben Datenschutz und Informationssicherheit insbesondere die Interoperabilität im Vordergrund. So muss der Austausch von medizinischen Daten wann immer möglich, auf anerkannten IT-Standards beruhen. Die Anwendungen der Telematikinfrastruktur bieten genau das.


Fristen der Förderrichtlinie 
Gefördert werden Projekte mit Start ab dem 02.09.2020. Die entsprechenden Anträge müssen bis zum 31.12.2021 beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eingereicht werden.  

Finanzielle Förderung
Seit dem 01.01.2021 hält allein das BAS mit dem Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) rund 3 Mrd. Euro für Investitionen in die digitale Infrastruktur von Krankenhäusern bereit. Weitere rund 1,3 Mrd. Euro tragen Länder und Krankenhausträger. Geld, das neben interoperablen IT-Lösungen unter anderem auch Projekte in der IT- und Cybersicherheit (mit-)finanzieren soll.

TI-Finanzierungsvereinbarung

Die TI-Finanzierungsvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) gibt Pauschalzahlungen für die Ausstattung mit und den Betrieb von TI-Komponenten wie:

Neben der ggf. notwendigen Anpassung der bereits bestehenden IT-Infrastruktur für den Anschluss an die TI wird unter anderem auch die Schulung von Klinikpersonal im Umgang mit der TI pauschal vergütet.
Weitere Informationen zur Finanzierungsvereinbarung finden Sie hier.

TI & Förderfähige Vorhaben

Insgesamt 11 förderfähige Vorhaben führt § 19 Absatz 1 KHSFV an.  Die Telematikinfrastruktur bzw. ihre Anwendungen unterstützen Sie dabei, diverse Anforderungen für 6 der förderfähigen Vorhaben zu erfüllen. 
Die nachfolgende Kurzvorstellung vermittelt Ihnen die Eckdaten zur TI und den TI-Anwendungen.

Anbindung von Krankenhäusern an die Telematikinfrastruktur

Mit dem Anschluss der ersten Praxis an die Telematikinfrastruktur Ende 2017 wurde der Grundstein für die hochsichere, interoperable Vernetzung des Gesundheitswesens gelegt. Schritt für Schritt folgen nun weitere Berufsgruppen und Einrichtungen. So ist die TI-Anbindung für Krankenhäuser seit dem 01.01.2021 laut
§ 341 Absatz 7 SGB V vorgeschrieben.
Bei der Einrichtung der TI gilt es zahlreiche Dinge zu beachten. Deshalb stellt die gematik  das Dokument "Anschluss von Krankenhäusern an die TI - Eine Übersicht über die Telematikinfrastruktur im stationären Sektor"  bereit.
Das informative Dokument richtet sich an die IT-Experten eines Krankenhauses. Es beschreibt alle für den TI-Anschluss notwendigen Komponenten und Anwendungen. Zudem vermittelt das Dokument so praxisnah wie möglich, worauf das IT-Fachpersonal während der Installation der TI achten muss.  
Eine Übersicht über die bisher für die TI zugelassenen Anbieter und Produkte finden Sie hier

Die gematik fördert den konstruktiven Austausch zu Ihren Erfahrungen beim Anschluss Ihres Krankenhauses an die TI. Ihr Feedback können Sie uns gerne über das Kontaktformular zukommen lassen.

Anschluss von Krankenhäusern an die TI (V1.4.2)

pdf | 4 MB | 20. August 2024

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Hier beantworten die gematik-Experten unter Krankenhäuser die häufigsten Fragen von Krankenhäusern zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur:

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TI-Anwendungen im Überblick

Folgende TI-Anwendungen stehen für die Nutzung im stationären Sektor bereit:

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine TI-Anwendung, die auf Basis des Profils IHE XDS.b das Speichern und Austauschen von Dokumenten zwischen unterschiedlichen Sektoren ermöglicht.
Seit dem 01. 01. 2021 haben zwar alle gesetzlich Versicherten Anspruch auf eine ePA, die Anforderung und Nutzung der potentiell lebenslang geführten Akte ist für sie jedoch freiwillig. Ungeachtet dessen müssen Krankenhäuser bis zum 01.01.2022 alle Voraussetzungen für die Anwendung der elektronischen Patientenakte erfüllt haben.
Bei Aufnahme eines Patienten in ein Krankenhaus kann der Zugriff auf die ePA vom Patienten freigegeben oder per eHealth-Kartenterminal vor Ort angefordert werden. Anschließend werden ausgewählte Daten in das Krankenhausinformationssystem (KIS) übertragen. Relevante Daten wie der Notfalldatensatz und der elektronische Medikationsplan sind sofort zugriffsbereit.
Während der Behandlung dokumentiert bspw. der behandelnde Arzt alle Informationen im Krankenhausinformationssystem. Erst bei der Entlassung des Patienten werden auf seinen Wunsch hin alle Dokumente in die ePA hochgeladen, die für die Nachbehandlung wichtig sind. Diese administrative Dokumentation kann das Klinikfachpersonal übernehmen.
In einem Krankenhaus müssen unter anderem folgende Daten in die ePA übertragen werden können:

  • Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichten und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen,
  • Daten des elektronischen Medikationsplans (eMP) und der elektronischen Notfalldaten (NFDM),
  • Daten in elektronischen Briefen zwischen den an der Versorgung des Versicherten teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen (elektronische Arztbriefe)  sowie
  • die sogenannten Medizinischen Informationsobjekte (MIO): elektronisches Zahn-Bonusheftelektronisches Untersuchungsheft für Kinderelektronischer Mutterpass und elektronische Impfdokumentation.

IT-Systeme, die die Anwendung ePA integrieren, bedienen Anforderungen des Fördertatbestands 2: Patientenportale (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHSFV).

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine TI-Anwendung, die auf Basis des Profils IHE XDS.b das Speichern und Austauschen von Dokumenten zwischen unterschiedlichen Sektoren ermöglicht.
Seit dem 01. 01. 2021 haben zwar alle gesetzlich Versicherten Anspruch auf eine ePA, die Anforderung und Nutzung der potentiell lebenslang geführten Akte ist für sie jedoch freiwillig. Ungeachtet dessen müssen Krankenhäuser bis zum 01.01.2022 alle Voraussetzungen für die Anwendung der elektronischen Patientenakte erfüllt haben.
Bei Aufnahme eines Patienten in ein Krankenhaus kann der Zugriff auf die ePA vom Patienten freigegeben oder per eHealth-Kartenterminal vor Ort angefordert werden. Anschließend werden ausgewählte Daten in das Krankenhausinformationssystem (KIS) übertragen. Relevante Daten wie der Notfalldatensatz und der elektronische Medikationsplan sind sofort zugriffsbereit.
Während der Behandlung dokumentiert bspw. der behandelnde Arzt alle Informationen im Krankenhausinformationssystem. Erst bei der Entlassung des Patienten werden auf seinen Wunsch hin alle Dokumente in die ePA hochgeladen, die für die Nachbehandlung wichtig sind. Diese administrative Dokumentation kann das Klinikfachpersonal übernehmen.
In einem Krankenhaus müssen unter anderem folgende Daten in die ePA übertragen werden können:

  • Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichten und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen,
  • Daten des elektronischen Medikationsplans (eMP) und der elektronischen Notfalldaten (NFDM),
  • Daten in elektronischen Briefen zwischen den an der Versorgung des Versicherten teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen (elektronische Arztbriefe)  sowie
  • die sogenannten Medizinischen Informationsobjekte (MIO): elektronisches Zahn-Bonusheftelektronisches Untersuchungsheft für Kinderelektronischer Mutterpass und elektronische Impfdokumentation.

IT-Systeme, die die Anwendung ePA integrieren, bedienen Anforderungen des Fördertatbestands 2: Patientenportale (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHSFV).

Mithilfe des Notfalldaten-Managements (NFDM) können notfallrelevante medizinische Informationen, darunter Befunde und Daten zur Medikation, aber auch Hinweise zum Ablageort von Willenserklärungen des Versicherten, direkt auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden. 
Das NFDM ist eine für den Versicherten freiwillige Fachanwendung. Sie enthält als Notfalldatensatz eine Übersicht unter anderem über (chronische) Vorerkrankungen, regelmäßig eingenommene Medikamente oder Allergien. Ergänzend finden sich im Notfalldatensatz Kontaktdaten von im Notfall zu benachrichtigenden Angehörigen sowie und von behandelnden Ärzten.
Wenn ein Versicherter über einen Organspendeausweis, eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht verfügt, werden Informationen über den Aufbewahrungsort im im NFDM enthaltenen „Datensatz Persönliche Erklärungen“ gespeichert.
Das Lesen, Übermitteln und Aktualisieren der Notfalldaten erfolgt mittels Krankenhausinformationssystem.


IT-Systeme, die die Anwendung NFDM integrieren, bedienen Anforderungen des Fördertatbestands 1: Anpassung der technischen/informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahme eines Krankenhauses an den jeweils aktuellen Stand der Technik (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV).

Der elektronische Medikationsplan (eMP) wird auf der eGK gespeichert und enthält einen strukturierten Überblick darüber, welche Medikamente ein Versicherter aktuell einnimmt. Darüber hinaus enthält der eMP medikationsrelevante Informationen, die wichtig sind, um unerwünschte Wechselwirkungen zu vermeiden, bspw. zu Allergien. Dank dieser Angaben unterstützt der elektronische Medikationsplan das digitale Medikationsmanagement einer Klinik.
Der eMP wird auf Wunsch des Versicherten erstellt. In der Regel übernimmt der Hausarzt die Erstanlage des E-Medikationsplans. Die Erstanlage kann allerdings auch im Krankenhaus erfolgen. 

IT-Systeme, die die Anwendung eMP integrieren, bedienen Anforderungen des Fördertatbestands 5: Digitales Medikationsmanagement (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KHSFV).

Die Fachanwendung E-Rezept (elektronisches Rezept) ermöglicht die Übermittlung von Verordnungen in elektronischer Form. Perspektivisch soll das E-Rezept alle derzeit auf Papier ausgestellten Verordnungen ablösen. Die Umsetzung erfolgt in einem Stufenkonzept, wobei die erste Stufe ärztliche und zahnärztliche Verordnungen für apothekenpflichtige Arzneimittel umfasst.
Im Krankenhaus betrifft die Einführung des E-Rezepts mit dem Entlassrezept insbesondere das Entlassmanagement. Die Erstellung des E-Rezepts erfolgt im Krankenhausinformationssystem. Hierbei wird das elektronische Rezept zur späteren Einlösung auf dem E-Rezept-Fachdienst gespeichert. Alternativ kann das E-Rezept auch als 2D-Code ausgedruckt werden. 
Zentraler Baustein der Fachanwendung E-Rezept ist der E-Rezept-Fachdienst. Der E-Rezept-Fachdienst verwaltet E-Rezepte in der Telematikinfrastruktur als ein zentraler Ressourcenserver auf Basis des FHIR-Standards mit einer RESTful API. Die Rezepte werden dabei über eine eindeutige Ressourcen-ID (Rezept-ID) adressiert. Zusätzlich protokolliert der E-Rezept-Fachdienst alle Zugriffe auf ein E‑Rezept für den Versicherten und verwaltet die Statusübergänge eines E‑Rezepts.
Die Autorisierung für den Zugriff auf die auf dem Fachdienst befindlichen Daten erfolgt auf Basis eines Tokens, das der Identity Provider bereitstellt. Dies geschieht unter Verwendung des OpenID-Standards.

IT-Systeme, die die Anwendung E-Rezept integrieren, bedienen Anforderungen des Fördertatbestands 5: Digitales Medikationsmanagement (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KHSFV).

Im Rahmen des digitalen Entlass- und Überleitungsmanagement ermöglicht das sichere Übermittlungsverfahren Kommunikation im Medizinwesen (KIM) den sicheren Versand digitaler Nachrichten und Dokumente. Zudem unterstützt KIM die automatisierte Auswertung für Empfänger.
KIM basiert auf der regulären E-Mail-Kommunikation, bietet jedoch zusätzliche Funktionen für das Signieren, Verschlüsseln und das Versenden großer Dokumenten-Anhänge.
Ein speziell für diesen Zweck entwickeltes Clientmodul, das zwischen dem Mailclient und dem Mailserver positioniert wird, setzt diese Sicherheitsfunktionen um. Dieses Clientmodul kann in ein Krankenhausinformationssystem integriert werden.


IT-Systeme, die die Anwendung KIM integrieren, bedienen Anforderungen des Fördertatbestands 9: informationstechnische, kommunikationstechnische und robotikbasierte Anlagen, Systeme oder Verfahren und telemedizinische Netzwerke (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV) sowie des Fördertatbestands 2: Patientenportale (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHSFV).

Interoperabilität für Krankenhaus-IT mit ISiK

Ab Sommer 2021 unterstützen die ISiK-Vorgaben der gematik die Interoperabilität von Primärsystemen in Krankenhäusern. Mehr Informationen zu ISiK finden Sie hier​​​​​​​.

Ausblick TI: digitale Identitäten

Das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) - derzeit im Referentenentwurf - sieht vor, dass sich gesetzlich Versicherte und Leistungserbringer spätestens ab 01.01.2023 per digitaler Identität an digitalen Anwendungen sicher authentisieren können.
Die gematik plant in diesem Zusammenhang die Einführung von digitalen Identitäten für Versicherte auf Basis des Föderierten Identitätsmanagements per eID-Service. Die technischen Vorgaben basieren dabei auf OpenID Connect sowie weiteren Standards der OpenID Foundation.

Um die Attraktivität und Sicherheit digitaler Angebote zusätzlich zu steigern, empfiehlt die gematik die Authentisierung via digitaler Identitäten für die Anmeldung an Patientenportalen. Patientenportale sollten demnach die Standards der OpenID Foundation umsetzen.

Weiterführende Informationen

KHZG

Das Krankenhauszukunftsgesetz sowie eine Verlinkung zu den häufigsten Fragen zum KHZG finden Sie auf dieser Seite des Bundesgesundheitsministeriums.

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Krankenhaus­strukturfonds-Verordnung

Weitere Informationen zu förderfähigen Vorhaben sowie förderfähigen Kosten finden Sie in der Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung - KHSFV).

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Fördermittel­richtlinie des Krankenhaus­zukunftsfonds

Die KHZF-Fördermittelrichtlinie des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) sowie alle Anträge auf Förderung stehen Ihnen auf dieser Seite zur Verfügung:

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Krankenhaus­finanzierungsgesetz

Das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz) finden Sie im Wortlaut unter der hier verlinkten Seite.

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Anschlussfrist TI für Kranken­häuser

Zu den Fristen für den TI-Anschluss informiert § 341 Absatz 7 SGB V.

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TI-Finanzierungs­vereinbarung

zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)

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ISiK - gesetzliche Grundlage für die Schnittstellen­integration

§ 371 SGB V informiert über die Frist zur Integration der ISiK-Schnittstelle für Primärsysteme.

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ISiK - gesetzlicher Auftrag der gematik

Zum gesetzlichen Auftrag der gematik gemäß § 373 SGB V (ISiK) können Sie sich hier informieren.

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Referentenentwurf DVPMG

Den Referentenentwurf zum DVPMG finden Sie hier.

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