Für den Austausch von Gesundheitsdaten erarbeitet die gematik einen verbindlichen Standard über eine standardisierte Schnittstelle für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern. Damit kommt sie ihrem gesetzlichen Auftrag nach § 373 SGB V nach.
In der Spezifikation "ISiK-Basismodul" beschreibt die gematik die für diesen Zweck entwickelten FHIR-Ressourcen, die ein Primärsystem in Form von Datenobjekten über das REST-basierte Application Programming Interface überträgt. Die Spezifikation "ISiK-Basismodul", die den Herstellern gleichzeitig als Leitfaden dient, deckt dabei eine Vielzahl an Use Cases ab.
Use-case-übergreifende Funktionalitäten, die vom ISiK-Basismodul unterstützt werden, sind zum Beispiel:
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Suche nach Patienten anhand demografischer Kriterien (Name, Adresse, Geburtsdatum)
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Abfrage der Versicherungsinformationen eines Patienten
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Abfrage aller Diagnosen eines Patienten
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Suche nach dem aktuellen Aufenthalt eines Patienten
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Suche nach Fallinformationen anhand einer Fallnummer
Außerdem können bspw. die folgenden Use Cases per ISiK-Basismodul in Kombination mit weiteren Profilen und Standards umgesetzt werden:
- Integration mobiler (Mess-)Geräte ohne eigene Server-Infrastruktur, um Patienten- und Fallinformationen aus dem Primärsystem oder ins Primärsystem zu übermitteln (bspw. per Scan eines Barcodes)
- Integration selten eingesetzter Subsysteme für die interoperable Übertragung von Patientendaten ins Primärsystem,
- Integration von Entscheidungsunterstützungssystemen
- standardisierter Ansatz für Massendatentransfer zwischen Systemen
- Integration von webbasierten Applikationen von Drittherstellern in Primärsysteme ("Fremdaufruf")
Bei technischen Fragen und Anmerkungen zu ISiK erreichen Sie die gematik-Experten über unser Anfrageportal (https://service.gematik.de/servicedesk/customer/portal/16). Die Zugangsdaten erhalten Sie unter isik[at]gematik(dot)de.
Die ISiK-Bestätigung kann Sie bei der Vorabprüfung des Einhaltens von Förderkriterien für Systeme zum Austausch von Patientendaten gemäß Fördermittelrichtlinie nach § 21 Absatz 2 KHSFV unterstützen. Dies gilt nach derzeitigem Stand für die Fördertatbestände 1, 2, 4, 5 und 6.