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Kosten und Gebührenübersichten

Auf dieser Seite finden Sie Gebührenübersichten für Zulassungen (Komponenten, Dienste, Anbieter) sowie Informationen zu Entgelten für WANDA- und gematik-Bestätigungen. Alle Angaben zzgl. USt.

Zulassung von Diensten

Zulassungen nach § 325 SGB V*Gebühren**
Schnittstelle Fachdienste VSDM für Krankenkassen3.500,00 EUR
Signaturdienst4.500,00 EUR
TSP CVC5.500,00 EUR
Sektoraler IDP25.300,00 EUR
Intermediär VSDM9.500,00 EUR
TSP X.5099.500,00 EUR
Funktionalität Fachdienste VSDM***28.000,00 EUR
Sicheres Übermittlungsverfahren KIM (integriertes/standalone KIM-Clientmodul oder KIM-Clientmodul mit Fachdienst20.000,00 EUR
TI-Messenger (TI-Messenger-Client (optional inkl. Administrations-Funktion) und Fachdienst)15.500,00 EUR
TI-Messenger-Fachdienst11.800,00 EUR
TI-Messenger-Client (optional inkl. Administrations-Funktion)11.800,00 EUR
TI-Messenger Pro (TI-Messenger Pro-Client (optional inkl. Administrations-Funktion) und Fachdienst)15.500,00 EUR
TI-Messenger Pro-Fachdienst11.800,00 EUR
TI-Messenger Pro-Client (optional inkl. Administrations-Funktion)11.800,00 EUR
TI-Messenger ePA-Fachdienst11.800,00 EUR
VPN-Zugangsdienst62.000,00 EUR
ePA-Aktensystem62.000,00 EUR

* Die Übersicht über die Zulassungs- und Bestätigungsobjekte ist nicht abschließend. Sie wird nach Bedarf ergänzt.

** Der Gebühr wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet. Die Einzelheiten hierzu regelt die Telematikgebührenverordnung.

*** Das Bestätigungsverfahren „Funktionalität Fachdienste VSDM“ ist ein dem Zulassungsverfahren „Schnittstelle Fachdienste VSDM“ vorgelagertes Verfahren. Das Bestätigungsverfahren „Betreiber ePA-Aktensystem“ ist ein dem Zulassungsverfahren „Anbieter ePA-Aktensystem“ vorgelagertes Verfahren. Das Bestätigungsverfahren „Betriebliche Eignung Fachdienste VSDM“ wurde konzeptionell überarbeitet und in ein entgeltbasiertes Verfahren überführt.

Telematikgebührenverordnung

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) am 29. Dezember 2015 ist die gematik nach § 328 Abs. 1 SGB V berechtigt, Gebühren und Auslagen für die Durchführung der Zulassungs- und Bestätigungsverfahren zu erheben. Das Bundesministerium für Gesundheit hat aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 328 Abs. 1 SGB V durch Rechtsverordnung („Telematikgebührenverordnung“) die gebührenpflichtigen Tatbestände bestimmt und Gebührenrahmen vorgegeben sowie Regelungen zur Gebührenerhebung und Auslagenerstattung getroffen.
Die Kosten- und Gebührenübersichten bei Komponenten und Diensten schließen einen erfolgreichen Testdurchlauf ein. Für jeden gescheiterten Testdurchlauf kann gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 TeleGebV entsprechend dem angefallenen Prüfaufwand eine Gebühr von bis zu 70 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Höchstsatzes erhoben werden.