Kosten und Gebührenübersichten
Zulassungen von Anbietern operativer Betriebsleistungen
| Zulassungen nach § 324 SGB V* | Gebühren** |
| Anbieter TSP CVC eGK | 10.600,00 EUR |
| Anbieter TSP X.509 eGK | 10.600,00 EUR |
| Anbieter KTR-AdV | 10.600,00 EUR |
| Anbieter KTR-Consumer | 10.600,00 EUR |
| Anbieter Basis-Consumer | 10.600,00 EUR |
| Anbieter Sektoraler IDP | 11.500,00 EUR |
| Anbieter Signaturdienst | 10.600,00 EUR |
| Anbieter VPN-Zugangsdienst | 16.500,00 EUR |
| Anbieter HBA | 16.500,00 EUR |
| Anbieter SMC-B | 16.500,00 EUR |
| Anbieter KIM | 16.500,00 EUR |
| Anbieter TI-Gateway | 11.800,00 EUR |
| Anbieter TI-Messenger | 11.500,00 EUR |
| Anbieter TI-Messenger Pro | 11.500,00 EUR |
| Anbieter TI-Messenger ePA-Fachdienst | 11.500,00 EUR |
| Anbieter ePA-Aktensystem | 16.500,00 EUR |
| Betreiber ePA-Aktensystem*** | 16.500,00 EUR |
| Anbieter ePA-Aktensystem (mit bestätigtem Unterauftragnehmer) | Ermäßigung der Gebühr nach § 3 Abs. 3 TeleGebV |
| Anbieter Highspeed-Konnektor | 10.600,00 EUR |
| Anbieter eHealth-CardLink | 11.100,00 EUR |
* Die Übersicht über die Zulassungs- und Bestätigungsobjekte ist nicht abschließend. Sie wird nach Bedarf ergänzt.
** Der Gebühr wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet. Die Einzelheiten hierzu regelt die Telematikgebührenverordnung.
*** Das Bestätigungsverfahren „Funktionalität Fachdienste VSDM“ ist ein dem Zulassungsverfahren „Schnittstelle Fachdienste VSDM“ vorgelagertes Verfahren. Das Bestätigungsverfahren „Betreiber ePA-Aktensystem“ ist ein dem Zulassungsverfahren „Anbieter ePA-Aktensystem“ vorgelagertes Verfahren. Das Bestätigungsverfahren „Betriebliche Eignung Fachdienste VSDM“ wurde konzeptionell überarbeitet und in ein entgeltbasiertes Verfahren überführt.
Telematikgebührenverordnung
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) am 29. Dezember 2015 ist die gematik nach § 328 Abs. 1 SGB V berechtigt, Gebühren und Auslagen für die Durchführung der Zulassungs- und Bestätigungsverfahren zu erheben. Das Bundesministerium für Gesundheit hat aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 328 Abs. 1 SGB V durch Rechtsverordnung („Telematikgebührenverordnung“) die gebührenpflichtigen Tatbestände bestimmt und Gebührenrahmen vorgegeben sowie Regelungen zur Gebührenerhebung und Auslagenerstattung getroffen.
Die Kosten- und Gebührenübersichten bei Komponenten und Diensten schließen einen erfolgreichen Testdurchlauf ein. Für jeden gescheiterten Testdurchlauf kann gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 TeleGebV entsprechend dem angefallenen Prüfaufwand eine Gebühr von bis zu 70 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Höchstsatzes erhoben werden.