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Kosten und Gebührenübersichten

Auf dieser Seite finden Sie Gebührenübersichten für Zulassungen (Komponenten, Dienste, Anbieter) sowie Informationen zu Entgelten für WANDA- und gematik-Bestätigungen. Alle Angaben zzgl. USt.

Zulassungen von Anbietern operativer Betriebsleistungen

Zulassungen nach § 324 SGB V*Gebühren**
 
Anbieter TSP CVC eGK10.600,00 EUR
Anbieter TSP X.509 eGK10.600,00 EUR
Anbieter KTR-AdV10.600,00 EUR
Anbieter KTR-Consumer10.600,00 EUR
Anbieter Basis-Consumer10.600,00 EUR
Anbieter Sektoraler IDP11.500,00 EUR
Anbieter Signaturdienst10.600,00 EUR
Anbieter VPN-Zugangsdienst16.500,00 EUR
Anbieter HBA16.500,00 EUR
Anbieter SMC-B16.500,00 EUR
Anbieter KIM16.500,00 EUR
Anbieter TI-Gateway11.800,00 EUR
Anbieter TI-Messenger11.500,00 EUR
Anbieter TI-Messenger Pro11.500,00 EUR
Anbieter TI-Messenger ePA-Fachdienst11.500,00 EUR
Anbieter ePA-Aktensystem16.500,00 EUR
Betreiber ePA-Aktensystem***16.500,00 EUR
Anbieter ePA-Aktensystem (mit bestätigtem Unterauftragnehmer)Ermäßigung der Gebühr nach § 3 Abs. 3 TeleGebV
Anbieter Highspeed-Konnektor10.600,00 EUR
Anbieter eHealth-CardLink11.100,00 EUR

* Die Übersicht über die Zulassungs- und Bestätigungsobjekte ist nicht abschließend. Sie wird nach Bedarf ergänzt.

** Der Gebühr wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet. Die Einzelheiten hierzu regelt die Telematikgebührenverordnung.

*** Das Bestätigungsverfahren „Funktionalität Fachdienste VSDM“ ist ein dem Zulassungsverfahren „Schnittstelle Fachdienste VSDM“ vorgelagertes Verfahren. Das Bestätigungsverfahren „Betreiber ePA-Aktensystem“ ist ein dem Zulassungsverfahren „Anbieter ePA-Aktensystem“ vorgelagertes Verfahren. Das Bestätigungsverfahren „Betriebliche Eignung Fachdienste VSDM“ wurde konzeptionell überarbeitet und in ein entgeltbasiertes Verfahren überführt.

Telematikgebührenverordnung

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) am 29. Dezember 2015 ist die gematik nach § 328 Abs. 1 SGB V berechtigt, Gebühren und Auslagen für die Durchführung der Zulassungs- und Bestätigungsverfahren zu erheben. Das Bundesministerium für Gesundheit hat aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 328 Abs. 1 SGB V durch Rechtsverordnung („Telematikgebührenverordnung“) die gebührenpflichtigen Tatbestände bestimmt und Gebührenrahmen vorgegeben sowie Regelungen zur Gebührenerhebung und Auslagenerstattung getroffen.
Die Kosten- und Gebührenübersichten bei Komponenten und Diensten schließen einen erfolgreichen Testdurchlauf ein. Für jeden gescheiterten Testdurchlauf kann gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 TeleGebV entsprechend dem angefallenen Prüfaufwand eine Gebühr von bis zu 70 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Höchstsatzes erhoben werden.